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Zeiterfassungspflicht-Check
Seit dem BAG-Urteil 2022 müssen Arbeitgeber Arbeitszeiten systematisch erfassen. Klären Sie in fünf Fragen, welche Pflichten für Ihren Betrieb konkret gelten.
Frage 1 von 5
Beschäftigt Ihr Unternehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Deutschland?
Auch Teilzeitkräfte, Minijobs und Werkstudierende zählen.
So nutzen Sie den Rechner
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Fünf Fragen beantworten
Beschäftigte in Deutschland, Minijobs, Branche nach § 2a SchwarzArbG, regelmäßige Mehrarbeit und vorhandenes Erfassungssystem – einfach mit Ja/Nein antworten.
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Befunde lesen
Das Ergebnis zeigt je Pflicht (ArbSchG/BAG, MiLoG, § 16 ArbZG), ob sie Ihren Betrieb betrifft – mit kurzer Begründung und Fundstelle.
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Handlungsbedarf klären
Fehlt ein Erfassungssystem, zeigt der Check den Handlungsbedarf und führt bei Bedarf direkt in den KI-Auswahlprozess für ein passendes System.
Hintergrund
Rechtlicher Hintergrund: drei Pflichten, drei Quellen
Die allgemeine Zeiterfassungspflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in der Auslegung des BAG (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) auf Basis des EuGH-„Stechuhr-Urteils“ (C-55/18): Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch erfassen – die Form ist bislang frei.
Daneben stehen zwei konkretere, bußgeldbewehrte Pflichten: § 17 MiLoG für Minijobs und die Branchen des § 2a SchwarzArbG (Aufzeichnung binnen sieben Tagen, zwei Jahre Aufbewahrung, Zoll-Kontrolle) sowie § 16 Abs. 2 ArbZG für die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit. Eine ArbZG-Novelle mit elektronischer Erfassung als Regelfall ist seit 2023 in Diskussion.
Fachlicher Hintergrund: Vom Pflicht- zum Nutzenthema
Betriebe, die nur wegen der Pflicht erfassen, verschenken den größten Teil des Nutzens: Dieselben Buchungen speisen Arbeitszeitkonten, Zuschlagsberechnung, Dienstplanung und Lohnschnittstelle. Sinnvoll ist deshalb ein System, das die Pflicht miterledigt – nicht eines, das nur dokumentiert.

