Glossar
Zeiterfassungspflicht
Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – so das Bundesarbeitsgericht 2022.
Mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Das BAG stützt sich auf das „Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 (C-55/18, CCOO), wonach Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystem verpflichten müssen.
Die Pflicht gilt bereits heute und grundsätzlich für alle Beschäftigten. Eine bestimmte Form ist bislang nicht vorgeschrieben – auch Aufzeichnungen in Papierform oder delegierte Selbsterfassung sind zulässig, solange das System tatsächlich genutzt wird und die Verantwortung beim Arbeitgeber bleibt. Eine gesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes (u. a. mit elektronischer Erfassung als Regelfall) wird seit 2023 diskutiert, ist aber noch nicht verabschiedet.
Unabhängig davon bestehen bereits konkrete Aufzeichnungspflichten: § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich) und § 17 MiLoG (geringfügig Beschäftigte und Branchen nach § 2a SchwarzArbG). Für Unternehmen ist die praktische Konsequenz meist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems – per App, Browser oder Terminal.
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