Glossar
Dokumentationspflicht nach MiLoG
Für Minijobs und Branchen nach § 2a SchwarzArbG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
§ 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte (Minijobs, außer in Privathaushalten) sowie für Beschäftigte in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Zu den Branchen nach § 2a SchwarzArbG zählen u. a. Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Speditions- und Logistikbereich, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Kontrolliert wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls; Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden.
Die MiLoG-Pflicht besteht unabhängig von der allgemeinen Zeiterfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss von 2022 – sie ist konkreter (Frist, Aufbewahrung, Bußgeld) und gilt seit 2015. Digitale Zeiterfassung erfüllt beide Pflichten in einem Schritt und stellt die Nachweise für Zollprüfungen revisionssicher bereit.
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