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Glossar

Zeitzuschläge

Zeitzuschläge vergüten Arbeit zu unattraktiven Zeiten – nachts, an Sonn- und Feiertagen oder als Überstundenzuschlag; teils sind sie steuerfrei.

Auch bekannt als:NachtzuschlagSonntagszuschlagFeiertagszuschlag

Zeitzuschläge sind Entgeltaufschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten: Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Samstagsarbeit oder Überstunden. Anspruchsgrundlage sind in der Regel Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; gesetzlich vorgeschrieben ist nur ein „angemessener" Ausgleich für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) – als Zuschlag oder bezahlte freie Tage.

Steuerlich privilegiert sind Zuschläge nach § 3b EStG in Grenzen steuer- und beitragsfrei, u. a. bis zu 25 % für Nachtarbeit (20–6 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen – bezogen auf einen Grundlohn von maximal 50 €/Stunde und nur für tatsächlich geleistete Arbeit.

Die korrekte Zuschlagsermittlung ist ein Hauptgrund für den Einsatz von Zeitwirtschaftssystemen: Aus den Ist-Zeiten und dem hinterlegten Regelwerk berechnet das System zuschlagsfähige Zeiten automatisch, trennt steuerfreie von steuerpflichtigen Anteilen und übergibt die Lohnarten an die Entgeltabrechnung.

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