Glossar
Ruhezeit
Die Ruhezeit ist die ununterbrochene Erholungszeit von mindestens elf Stunden zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem nächsten Arbeitsbeginn.
Nach § 5 ArbZG müssen Beschäftigte nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Jede Unterbrechung – auch ein kurzer dienstlicher Anruf oder die Beantwortung von E-Mails – lässt die Ruhezeit nach herrschender Auffassung neu beginnen.
Für bestimmte Bereiche (u. a. Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft, Rundfunk) darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden erfolgt. Tarifverträge können weitere Abweichungen vorsehen, etwa für Rufbereitschaft.
Praktisch relevant ist die Ruhezeit vor allem in der Schicht- und Dienstplanung: Der Wechsel von Spät- auf Frühschicht ist ein klassischer Verstoß. Zeitwirtschaftssysteme prüfen Ruhezeiten automatisch – idealerweise sowohl bei der Planerstellung als auch bei spontanen Schichttauschen und beim Abgleich mit tatsächlichen Buchungen.
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