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Glossar

Ruhepause

Ruhepausen sind im Voraus feststehende Arbeitsunterbrechungen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit.

Auch bekannt als:PausePausenregelung

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, bei mehr als neun Stunden durch 45 Minuten. Länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht vergütet. Sie müssen im Voraus feststehen; ständige Erreichbarkeit während der Pause (z. B. Pflicht, das Diensttelefon zu überwachen) macht die Unterbrechung zur Arbeitszeit.

In der Zeiterfassung gibt es zwei Umsetzungswege: die tatsächliche Pausenbuchung (Kommt/Geht) und den automatischen Pausenabzug nach Regelwerk. Der automatische Abzug ist nur zulässig, wenn die Pause tatsächlich genommen werden kann – Systeme sollten daher Durcharbeit erkennen und zur Korrektur auffordern, statt Pausen stillschweigend abzuziehen.

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