Glossar
Mitbestimmung bei der Zeiterfassung
Einführung und Ausgestaltung von Zeiterfassung und Dienstplänen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats – insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Zeitwirtschaft ein Kernfeld der Mitbestimmung. Einschlägig sind vor allem drei Tatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG: Nr. 2 (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung auf Wochentage – also Arbeitszeitmodelle und Dienstpläne), Nr. 3 (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung, etwa Überstundenanordnung) und Nr. 6 (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind – praktisch jedes digitale Zeiterfassungssystem).
Wichtig: Für die Mitbestimmung nach Nr. 6 genügt die objektive Eignung zur Überwachung; auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Zum „Ob" der Zeiterfassung hat das BAG 2022 klargestellt, dass wegen der gesetzlichen Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG kein Initiativrecht auf Nichteinführung besteht – das „Wie" (Systemwahl, Ausgestaltung) bleibt mitbestimmungspflichtig.
Praktisch wird die Einführung über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Für Projektpläne heißt das: Betriebsrat früh einbinden – die Mitbestimmung ist regelmäßig der zeitkritische Pfad einer Zeitwirtschafts-Einführung, nicht die Technik.
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