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Glossar

Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden und darf nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn der Durchschnitt binnen sechs Monaten ausgeglichen wird.

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da der Samstag als Werktag zählt, ergibt sich rechnerisch eine maximale Regelwoche von 48 Stunden.

Abweichungen sind nur in engen Grenzen möglich – etwa durch Tarifvertrag für Bereitschaftsdienste oder durch behördliche Ausnahmen für bestimmte Branchen. Für Jugendliche (JArbSchG), werdende Mütter (MuSchG) und Fahrpersonal gelten strengere Sonderregeln.

Die Einhaltung ist ohne systematische Zeiterfassung praktisch nicht nachweisbar: Zeitwirtschaftssysteme prüfen Tages- und Durchschnittsgrenzen automatisch, warnen Disponenten bereits bei der Schichtplanung und dokumentieren Überschreitungen revisionssicher für Prüfungen durch die Arbeitsschutzbehörden.

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