Glossar
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche – das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert jährlich mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (§ 3). Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, wird der Anspruch auf die tatsächliche Arbeitswoche umgerechnet: bei fünf Arbeitstagen pro Woche 20 Arbeitstage, bei vier Tagen 16, bei Teilzeit an festen Tagen entsprechend anteilig. Arbeits- und Tarifverträge gewähren häufig mehr – üblich sind 25 bis 30 Tage.
Der volle Anspruch entsteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (Wartezeit, § 4 BUrlG); davor und im Eintritts-/Austrittsjahr gilt Zwölftelung. Während des Urlaubs ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 11 BUrlG); eine Abgeltung in Geld ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Fehlerquellen in der Praxis sind Teilzeitwechsel unterm Jahr, Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) und die Frage, wie mit Krankheit im Urlaub umzugehen ist (ärztlich nachgewiesene Krankheitstage werden nicht angerechnet, § 9 BUrlG). Abwesenheitsmodule berechnen Ansprüche und Zwölftelungen automatisch aus den Stammdaten.
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