Zum Inhalt springen

Glossar

Resturlaub & Verfall

Urlaub verfällt nicht mehr automatisch zum Jahresende: Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers auf drohenden Verfall bleibt der Anspruch bestehen.

Auch bekannt als:UrlaubsverfallUrlaubsübertragung

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich und endet am 31. März. Diese Regel gilt jedoch nicht mehr uneingeschränkt.

EuGH und Bundesarbeitsgericht haben die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers etabliert: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Unterbleibt der Hinweis, verfällt der Urlaub weder zum Jahresende noch zum 31. März – und verjährt auch nicht ohne Hinweis. Bei Langzeiterkrankung verfällt der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Für Unternehmen heißt das: Resturlaubsstände systematisch überwachen und Hinweise nachweisbar dokumentieren. Abwesenheitsmodule automatisieren genau das – mit Resturlaubs-Reports, automatischen Erinnerungen im Herbst und protokollierten Verfallshinweisen.

Passendes System gesucht?

Unser KI-gestützter Auswahlprozess führt Sie in wenigen Minuten zu einer begründeten Empfehlung.

Auswahl starten

Verwandte Begriffe & Themen