Glossar
Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Seit 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich Versicherter elektronisch bei der Krankenkasse ab – der gelbe Schein an den Arbeitgeber entfällt.
Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich der Meldeweg bei Krankheit umgekehrt: Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten digital an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab – den Papiernachweis für den Arbeitgeber gibt es für gesetzlich Versicherte seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Unverändert bleibt die Pflicht der Beschäftigten, sich unverzüglich krank zu melden und die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen (§ 5 EFZG).
Der Abruf erfolgt maschinell über das Entgeltabrechnungs- oder Zeitwirtschaftssystem bzw. sv.net – anlassbezogen je gemeldetem Krankheitsfall, nicht auf Vorrat. Nicht über die eAU laufen u. a. privat Versicherte, Erkrankungen im Ausland, Kind-krank-Bescheinigungen und Beschäftigungsverbote; hier gilt weiterhin Papier.
Für die Zeitwirtschaft ist die eAU vor allem eine Prozessfrage: Die Krankmeldung der/des Beschäftigten löst den Abruf aus, der Status („AU liegt vor") fließt automatisch in Fehlzeiten, Dienstplan und Entgeltfortzahlung. Systeme mit eAU-Anbindung ersparen der Personalabteilung das manuelle Nachhalten.
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